Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt Dubitscher, Fachanwalt für Medizinrecht
Meine Kanzlei befindet sich in Bürogemeinschaft mit der Kanzlei des Kollegen Rechtsanwalts Dubitscher. Dieser vertritt als Fachanwalt für Medizinrecht ausschließlich Patienten (Patientenanwalt) wegen ärztlichen Behandlungsfehlern. Auf seiner Internetseite (www.dubitscher.de) finden Sie viele Tipps zur Selbsthilfe (www.dubitscher.de/selbsthilfe). Auch wenn Sie also keine Rechtsschutzversicherung haben oder aus anderen Gründen den Gang zum Anwalt scheuen, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Aufklärung ärztlicher Behandlungsfehler als Patient zunächst selbst und ohne Anwalt voranzubringen (Anforderung der Krankenunterlagen, Einholen eines kostenlosen Gutachtens über die gesetzliche Krankenversicherung, Einleitung eines Schlichtungsverfahrens). Der Kollege Dubitscher bietet dazu auf seiner Internetseite Musterschreiben kostenlos zum Herunterladen an. Die regelmäßige Verjährung von Arzthaftungsansprüchen beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem der Geschädigte
"von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste“ (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
So können Mandanten ohne Rechtsschutzversicherung ihr Kostenrisiko verringern und auch selbst ein Gutachten einholen, bevor sie zum Anwalt gehen. Denn nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet der Anwalt sein Honorar nach dem Gegenstandswert (also dem Wert des Verlangten und nicht nach dem, was man vom Gegner bekommt). Ergibt ein Gutachten, dass ein Behandlungsfehler ursächlich für einen Schaden war (was die Anspruchsvoraussetzungen sind, um Schadenersatzansprüche erfolgreich geltend machen zu können), sind auch die Aussichten größer, dass die Gegenseite die Schäden reguliert und sich dann auch an den Anwaltskosten zumindest nach dem sogenannten „Erledigungswert“ (dem Wert der Abfindung) beteiligt.